Die aktuelle Krise stellt uns alle vor besondere Herausforderungen. Wir beraten und unterstützen Sie bei allen Themen, die Sie als Unternehmer in der aktuellen Situation beschäftigen. Sie erreichen uns telefonisch unter 04841 66850 oder per E-Mail an info@wfg-nf.de
November- und Dezemberhilfe
Seit Ende Februar können Änderungsanträge gestellt und Kontoverbindungen korrigiert
werden. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Eine
Korrektur der Kontoverbindung ist bis zum 31. Juli 2021 möglich. Ein Änderungsantrag
kann nur gestellt werden, wenn zuvor ein Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt
wurde. Der Antrag richtet sich an diejenigen, die (nachträglich) eine Erhöhung des
Förderbetrags beantragen oder eine Änderung ihrer Kontoverbindung mitteilen wollen.
Ausführliche Informationen zur Antragstellung der erweiterten November- und
Dezemberhilfe hier.
Erstanträge für die November- und Dezemberhilfe bis 2 Mio. Euro sind ab sofort möglich.
Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von
über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe
beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie
ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige
unternehmerische Situation zu nutzen.
Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die
bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.
Neustarthilfe
Zurzeit wird auf Bundesebne die Möglichkeit geprüft, ob die Neustarthilfe auch
über prüfende Dritte beantragt werden kann. Wir informieren Sie, sobald es dazu einen
neuen Sachstand gibt.
Überbrückungshilfe III
Die Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III ist auf bis zu 800.000 Euro
angehoben worden. Der Förderhöchstbetrag für Verbundunternehmen wurde auf 3 Mio.
Euro angehoben.
Die bestehende Corona-Bekämpfungsverordnung wird bis 21. Februar verlängert. Darauf hatten sich die Koalitionsspitzen im Anschluss an die Konferenz
der Ministerpräsident*innen der Länder mit der Bundeskanzlerin geeinigt. Damit bleiben uter anderem folgende Regelungen bestehen:
Kindertagesstätten und Grundschulen sollen ab dem 22. Februar wieder in den Regelbetrieb unter Pandemie-Bedingungen gehen. Ausnahmen gelten dabei für die Kreise und kreisfreien Städte mit diffusem, höheren Infektionsgeschehen oder Verbreitung einer Virusvariante.
Weitere Erleichterungen sind für den 1. März vorgesehen, beispielsweise die Öffnung von Sportstätten, Wildparks und Friseurbetrieben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Landesregierung.
Die Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen
Unternehmen, die von den aktuellen Schließungs-Entscheidungen betroffen sind, erhalten Zuschüsse zu ihren Fixkosten. Die vom Bund ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende so genannte „Überbrückungshilfe III“ wird entsprechend angepasst und nochmals verbessert.
Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind neuerdings Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind:
Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden. Anträge können ab sofort gestellt werden.
Hier finden Sie Informationen über Hilfen für Unternehmen, Vereine und Kultureinrichtungen.
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage.
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden
muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in
der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa
eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch
beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Für
Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und
Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage. Diese neue
Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.
Diese zusätzlichen Leistungen werden über die Krankenkassen abgerechnet. Sie finden die Dokumente für die Beantragung auf den Homepages Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Ein Besuch beim Arzt oder ein Nachweis über die Schließung der Schule ist NICHT nötig.
Ausführliche Informationen finden Sie in dieser Pressemitteilung des Ministeriums für Gesundheit.
Information Projektmanagementbüro Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein
Anträge für die Novemberhilfen können über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden: Antrag
Anträge für die Dezemberhilfen sind seit dem 23. Dezember 2020 über dieselbe Plattform möglich.
Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von
der Überbrückungshilfe. Jedoch findet eine Anrechnung von anderen gleichartigen Corona-bedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder statt, wenn sich die Leistungszeiträume überschneiden. Anträge können bis 30.4.2021 eingereicht werden.
Die Novemberhilfe kann nur von direkt und indirekt von der Schließungsanordnung betroffenen Unternehmen beantragt werden. Näheres dazu
finden Sie hier.
Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen.
Ausnahme: Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.
Für die (erstmalige) Nutzung des ELSTER-Portals ist die Beantragung des ELSTERZertifikats erforderlich, die Übersendung der Aktivierungsdaten kann einige Tage dauern. Es ist für Soloselbständige, die den Antrag ohne Steuerberater stellen wollen und noch keinen ELSTER-Zugang haben, daher empfehlenswert, das ELSTER-Zertifikat schnellstmöglich zu beantragen.
Ab Ende November werden für Soloselbständige und Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt. Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Seite
der Überbrückungshilfe für Unternehmen.
Auch für die Novemberhilfe stehen die schon bekannten
Informationskanäle bereit.
Hotline für potenzielle Antragstellende: 0431-550733412,
Mailanfragen von potenziellen Antragsstellenden an
ueberbrueckungshilfe@wimi.landsh.de
Hotline für Steuerberater/innen, Wirtschafts- und Buchprüfer/innen und
Rechtsanwält/innen für allgemeine Fragen zu den Förderbedingungen und
technische Fragen: 030-52685087. Oder Sie senden über das Kontaktformular eine E-Mail
Seit 22. Oktober können Anträge auf Überbrückungshilfe für
den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Die sogenannte
Überbrückungshilfe II knüpft an die Überbrückungshilfe I (Juni-August 2020) an.
Sie unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie
Soloselbstständige und Freiberufler, die durch behördliche Anordnungen oder
Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft
fahren können. Sie erhalten über die Überbrückungshilfe II direkte Zuschüsse zu
den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die
Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ wie
einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, oder Rechtsanwalt.
Änderungen gegenüber der Überbrückungshilfe I:
Die Corona-Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige
unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar
bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur
geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die
Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in
Frage kommt. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig
die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Die Förderhöhe
beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis
des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbständigen im
Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent
zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten.
Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.
Eine gleichzeitige Antragstellung für eine Fixkostenerstattung im Rahmen
der Überbrückungshilfe III ist nicht möglich. Der Antrag kann direkt
gestellt werden. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel
wenige Tage nach Antragstellung.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb wegen des Lockdowns Kurzarbeit einführen müssen, ist es erforderlich, dass Sie den Arbeitsausfall erneut anzeigen, wenn bereits einmal Corona-bedingt Kurzarbeit eingeführt war Dies gilt ab einer Unterbrechungszeit von drei zusammenhängenden Monaten. Die neue Anzeige ist auch nötig, wenn noch ein bewilligter Zeitraum für Kurzarbeit vorliegt. Bei einer Unterbrechungszeit von mindestens 3 Monaten beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern wieder alle Voraussetzungen erfüllt werden.
Kurzarbeitergeld (KUG) Die Bundesagentur für Arbeit erklärt in diesem Video, wie Sie das KUG online beantragen.
Die deutsch-dänische Handelskammer stellt aktuelle Informationen und Webinare zu den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie in Dänemark zur Verfügung:
Dorffunk SH
Die DorfFunk-App dient als Mittel zur
Kommunikation und Selbstorganisation allen 1102 Gemeinden in den elf
schleswig-holsteinischen Landkreisen und steht kostenlos zur Verfügung. DorfFunk SH ist
eine digitale Kommunikationszentrale in der jeweiligen Region. Bürger können
ihre Hilfe anbieten, Gesuche einstellen oder einfach nur zwanglos miteinander
schnacken. Ein Projekt der Akademie für Ländliche Räume und dem
Sparkassen- und Giroverband SH.
www.sh.digitale-doerfer.de
Friesennetz
Produkte und Dienstleistungen aus der Region per "Klick" online bestellen. Sogar Stellenangebote aus der Umgebung finden sich hier.
www.friesennetz.de
wir FAIRzichten
Um vor allem kleinen und mittleren
Unternehmen sowie Solo-Selbstständigen zu helfen, können Kunden auf
Rückerstattungen verzichten, um etwa Kulturstätten, Fitnessstudios, Restaurants
und Campingplätze in der Nachbarschaft durch die Krise zu helfen. Eine geniale Initiative der IHKs!
www.wir-fairzichten.de
Lass den Klick in Schleswig-Holstein
Eine Initiative des R.SH – Radio Schleswig-Holstein, um
durch den Einkauf bei schleswig-holsteinischen Unternehmen dazu beizutragen, die
heimische Wirtschaft zu stärken.
www.klick.sh
GemeinsamAnpacken
In dieser Facebook-Gruppe der IHK Schleswig-Holstein können
sich Unternehmen vernetzen, um gemeinsam neue Ideen zu entwickeln und sich
branchenübergreifend zu unterstützen.
www.facebook.com/groups/GemeinsamAnpacken
kauf lokal
Hier gibt es
Spenden und Crowdfunding für alle vom Shutdown Betroffenen im Norden. Die
Plattform bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre eigene Kampagne zu starten.
www.kauf-lokal.sh
Schleswig-Holstein hilft Schleswig-Holstein
Auf dieser Plattform können Kunden Händler, Gastronomen und
Erlebnisorte unterstützen, indem sie zum Beispiel einen Lieferservice in
Anspruch nehmen oder Gutscheine kaufen, die zu einem späteren Zeitpunkt
eingelöst werden können.
www.sh-guide.de/sh-hilft-sh
SH hält zusammen
Initiative des sh:z Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag.
In einer interaktiven Karte können sich Unternehmen mit ihrem Angebot eintragen
und so schnell von Kunden gefunden werden.
sh.wirhaltenzusammen.info
Kiel hilft Kiel
Hier werden diejenigen Betriebeaufgelistet, die in der Folge amtlicher
Verfügungen von Bund, Land oder Stadt ein eingeschränktes Angebot haben oder in
Reaktion auf die Krise veränderte Dienstleistungen und Services anbieten. Diese
von der Normalsituation abweichenden Erreichbarkeiten und Services werden über
das Hilfe-Portal für die Bürger*innen sichtbar gemacht.
https://www.kiel-hilft-kiel.de/
KfW-Kredite: Günstige Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gibt es für Unternehmen, die durch die Pandemie-Situation in Liquiditätsengpässe gekommen sind. Sie können über die Banken und Sparkassen beantragt werden. Es gibt Schnellkredite, Kredite für junge Unternehmen (weniger als 5 Jahre am Markt) und weitere Möglichkeiten: www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/
Der IB.SH-Mittelstandssicherungsfonds unterstützt Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, die durch staatliche Verordnung im Zuge der Corona-Krise in einen Liquiditätsengpass geraten sind. www.ib-sh.de
Die Nachfrage nach der BAFA Förderung zur Unternehmensberatung für kleine und mittlere Unternehmen sowie
Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind, war so groß, dass der Fördertopf ausgeschöpft ist. Es gibt jedoch weiterhin geförderte Beratungen zu günstigen Konditionen: BAFA Förderung
Bei Fragen dazu erreichen Sie unsere Kollegin Diana Wieben unter 04841/6685-19 oder per E-Mail: d.wieben@wfg-nf.de.
Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" zahlt Unternehmen und
Betrieben mit bis zu 249 Mitarbeiter*innen finanzielle Prämien für
abgeschlossene Ausbildungsverträge, besonders dann, wenn sie
Auszubildende von solchen Betrieben übernehmen, die wegen der
Corona-Krise weniger oder gar nicht ausbilden können. Die Antragstellung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.
Das Land Schleswig-Holstein ergänzt diese Ausbildungsinitiative um eine Förderung für Unternehmen mit 250 Mitarbeiter*innen und mehr:
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige
unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar
bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur
geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die
Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in
Frage kommt.
Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Wegen des verlängerten Lockdowns will die Landesregierung die Zugangsschwelle für ihren Härtefallfonds ab dem 1. Februar deutlich senken. Betriebe sollen zukünftig schon dann antragsberechtigt sein, wenn im Vergleich zum Vorjahreszeitraum der durchschnittliche Umsatz zwischen November 2020 und Januar 2021 um 30 Prozent eingebrochen ist. Oder wenn in einem einzelnen dieser Monate der Umsatz um 50 Prozent unter dem Vorjahreswert liegt. Ausführliche Informationen aus dem Ministerium dazu finden Sie hier.
Bislang gabe es nur den Appell an die Arbeitgeber, Homeoffice soweit wie möglich anzubieten. Seit dem 27. Januar hat das
Bundesarbeitsministerium dies zur Pflicht gemacht.
Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss jetzt für alle geeigneten Arbeitsplätze im Betrieb Homeoffice anbieten, es sei denn es gibt zwingende Gründe, die dagegen sprechen. Die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums finden Sie hier.
Vom Bundeskabinett wurde eine neue Corona-Einreiseverordnung beschlossen, die seit dem 14. Januar 2021 in Kraft getreten ist und bis spätestens 31. März 2021 gilt. Mit der Verordnung werden bundesweit einheitliche Anmelde-, Test- und Nachweis-pflichten für Einreisende aus Risikogebieten (sog. Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete) geregelt . Die Einzelheiten der Regelung finden Sie hier.
Die Antragsfristen für die November- und die Dezemberhilfe als auch für die Überbrückungshilfe II wurden verlängert
Für die November- und Dezemberhilfe können Anträge bis einschließlich 30. April 2021 gestellt werden.
Die Anträge für die Überbrückungshilfe II können nun
bis zum 31. März 2021 gestellt werden.
Die Bundesregierung verlängert das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Ab dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" zahlt Unternehmen und
Betrieben mit bis zu 249 Mitarbeiter*innen finanzielle Prämien für
abgeschlossene Ausbildungsverträge, besonders dann, wenn sie
Auszubildende von solchen Betrieben übernehmen, die wegen der
Corona-Krise weniger oder gar nicht ausbilden können. Die Antragstellung erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit.
Das
Land Schleswig-Holstein ergänzt diese Ausbildungsinitiative um eine
Förderung für Unternehmen mit 250 Mitarbeiter*innen und mehr:
Die neu gegründete Initiative „Offenes Ohr für Unternehmen
in Schleswig-Holstein“ hilft mit erfahrenen Beraterinnen und Beratern
ehrenamtlich. Hier bekommen Unternehmen: Kostenfreie Sofortberatung, Infos zu Fördermitteln, Anschlussberatung, Offenheit und Unabhängigkeit (Das Gespräch ist unverbindlich!)
Hier gehts zu den Ansprechpartnern: offenes Ohr
Die Nachfrage nach der BAFA Förderung zur Unternehmensberatung für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind, war so groß, dass der Fördertopf ausgeschöpft ist. Es gibt jedoch weiterhin geförderte Beratungen zu günstigen Konditionen. Bei Fragen dazu erreichen Sie unsere Kollegin Diana Wieben unter 04841/6685-19 oder per E-Mail: d.wieben@wfg-nf.de.
Weitere Informationen dazu findet man hier: BAFA Förderung
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